AGB

1 – Allgemeines

1.1. Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäfte bezüglich der von WashTec Cleaning Technology GmbH (in weiterer Folge „WashTec“) im Rahmen ihres Unternehmens vertriebenen Produkte und Leistungen gegenüber Unternehmenskunden, insbesondere für Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten. Mit Abgabe einer Bestellung gegenüber WashTec anerkennt der Vertragspartner (in weiterer Folge „Auftraggeber“) die Geltung der AGB, maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung.

1.2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit Bekanntgabe oder zu einem späteren, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Für bereits abgegebene freibleibende Angebote gelten die jeweils neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn bis zur endgültigen Auftragserteilung durch den Vertragspartner weitere 4 (vier) Monate ab Inkraftsetzung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergangen sind, ausgenommen der Vertragspartner widerspricht der Anwendung neuer AGB schriftlich.

1.3. Nebenabreden, Abweichungen, Ergänzungen

Nebenabreden, von diesen Geschäftsbedingungen und/oder dem schriftlichen Vertrag (Auftragsbestätigung) abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch WashTec. Ausdrückliche schriftliche Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für den diesbezüglichen Vertrag. Mündliche Erklärungen sind für WashTec nicht bindend.

1.4. Fremde Geschäftsbedingungen

Die Anwendung fremder Geschäftsbedingungen (insbesondere solcher des Auftraggebers) ist ausgeschlossen. Wird diese zwischen WashTec und dem Auftraggeber dennoch vereinbart, so gehen diese AGB den fremden Geschäftsbedingungen vor.

2 - Angebot und Verkaufsunterlagen

2.1. Angebot

Sämtliche Angebote von WashTec verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders schriftlich zugesagt. Sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, sind in den angebotenen Leistungen Montagekosten, Anschlussarbeiten, sonstige Bau- und Professionistenarbeiten etc. nicht enthalten.

2.2. Preislisten, Werbeprospekte und andere Verkaufsunterlagen

Preislisten, Werbeprospekte, Rentabilitätsberechnungen und andere Verkaufsunterlagen von WashTec sind stets unverbindlich.

2.3. Muster und Angaben in Verkaufsprospekten

Bei Angebotserteilung durch WashTec verwendete Muster dienen nur zur Illustration des Liefergegenstandes. Dieser kann vom Muster abweichen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Angaben des Produktes in Katalogen, Zeichnungen, Normblättern sowie Abbildungen des Produktes sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist. WashTec geht mit der notwendigen Sorgfalt bezüglich der Angabe von Maßen, Gewicht, Farbstellung und sonstigen relevanten Angaben vor. Diese Angaben sind nur dann rechtsverbindlich, wenn WashTec dies ausdrücklich im Angebot erklärt oder dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten worden ist. Konstruktionsbedingte Maßabweichungen oder geringfügige Änderungen können von WashTec ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorgenommen werden. WashTec ist berechtigt, geringfügige Farbänderungen vorzunehmen. Vorgenannte Änderungen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag und stellen keinen Mangel dar.

3 - Zustandekommen des Vertrags, Urheberrecht

3.1. Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt zustande, sobald WashTec den Kundenauftrag schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber bleibt an seinen Auftrag zumindest für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Sollte innerhalb von 4 Wochen keine Auftragsbestätigung seitens WashTec erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, unter schriftlicher Fristsetzung zur Ausfolgung einer Auftragsbestätigung von zumindest 14 (vierzehn) Tagen vom Auftrag zurückzutreten.

3.2. Vertragsabschluss bei dringenden Reparaturen

Wird WashTec ein Auftrag zur dringenden Reparatur erteilt, so anerkennt der Auftraggeber im Vorhinein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an, so hat er die Reparaturaufnahme zu untersagen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung wird im Fall dringender Reparaturen durch die tatsächliche Reparaturaufnahme ersetzt.

3.3. Annahme und Ablehnung

WashTec behält sich das Recht vor, Kundenaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere behält sich WashTec vor, telefonische Kundenaufträge ohne schriftliche Beauftragung nicht durchzuführen.

3.4. Rechte an Vertrags- und Angebotsunterlagen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WashTec das Eigentums- und Urheberrecht sowie alle weiteren Immaterialgüterrechte und sonstigen Verwertungsrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung von WashTec dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Basiert das Angebot oder die Auftragserteilung auf Unterlagen, die vom Auftraggeber beigebracht worden sind, ist WashTec verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne oder Geschäftsunterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4 - Vertragsauflösung, Storno und Rücktritt

4.1. WashTec ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder in die schriftliche Stornierung bzw den Rücktritt des Auftraggebers einzuwilligen. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat der Auftraggeber eine Stornogebühr in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent)  der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Pönale zu leisten. Die Anerkennung und ungekürzte Zahlung der Stornogebühr ist ausdrückliche Bedingung für die Wirksamkeit des Rücktritts des Auftraggebers. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines die vereinbarte Pönaleforderung übersteigenden, tatsächlich entstandenen Schadens.

4.2. Wichtige Gründe, die WashTec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, sind insbesondere

a.) begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (Exekutions- und berechtigte Klagsführung, Nichteinlösung eines unternehmensrechtlichen Wertpapiers, etc.),

b.) Verzug des Auftraggebers mit einer Zahlung (sei es auch aus früheren Leistungen durch

WashTec) nach Mahnung,

c.) Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer Umstände (auch dann, wenn diese Umstände bei Zulieferanten eingetreten sind) und

d.) Vorliegen eines Antrags auf oder Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens zur Schuldenregulierung über das Vermögen des Auftraggebers (Insolvenz, Unternehmensreorganisation usw).

5 - Preise, Preisänderungen und Abrechnung

5.1. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich bekannt gegebene Preise stets als Preise für die Lieferung ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind verbindlich, anderenfalls steht WashTec das Recht zu, Änderungen vorzunehmen.

5.2. Kaufpreise

Kaufpreise beziehen sich auf die Material- und Lohnkosten bei Vertragsabschluß. Montagekosten, Anschlussarbeiten, sonstige Bau- und Professionistenarbeiten sind im Kaufpreis nur enthalten, soweit sie ausdrücklich in den Gesamtpreis einbezogen wurden.

5.3. Preise bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Die Kosten für den Einsatz von Servicetechnikern trägt der Auftraggeber. Diese Kosten werden nach den jeweils gültigen Sätzen abgerechnet, sofern keine einzelvertragliche Regelung mit dem Auftraggeber besteht.

5.4. Preisänderungen

Bei Vereinbarungen, die Lieferfristen von mehr als 4 (vier) Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, und Dauerschuldverhältnissen, ist WashTec berechtigt, eine anteilige Preisanpassung durchzuführen, wenn

a.) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss und/oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 (fünf) % steigen oder fallen

b.) oder die Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern oder Gebühren eine Änderung erfahren.

5.5. Abrechnung

WashTec verrechnet den geschuldeten Betrag dem Auftraggeber mittels Rechnung, auf welcher die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Beanstandungen der Rechnungen müssen WashTec innerhalb von 8 (acht) Tagen bekannt gegeben werden.

6 – Zahlung

6.1. Zahlung

Mit Fertigstellung der Anlage seitens WashTec und darauf folgender Rechnungsausstellung ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaig später stattfindenden Abnahme der Anlage im Sinne dieser AGB. Der Betrag ist netto ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto zahlbar, sämtliche mit der Überweisung verbundene Bankspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Unternehmensrechtliche Wertpapiere, z.B. Wechsel und Scheck, werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Sämtliche mit der Einlösung verbundene Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Barzahlungen an Angestellte und Mitarbeiter von WashTec sind nur für den Fall einzelvertraglicher Vereinbarung zulässig, sofern diese eine Inkassovollmacht vorweisen können.

6.2. Verzug

Zahlt der Auftraggeber den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag trotz Fälligkeit nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, befindet er sich in Verzug. Solange sich der Auftraggeber in Verzug befindet und eine offen stehende Forderung nicht beglichen ist, behält sich WashTec das Recht vor, weitere Lieferungen und/oder Leistungen zurückzubehalten, bis der Auftraggeber alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. WashTec ist berechtigt, gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe im Verzugsfall nach zu verrechnen.

6.3. Verzugszinsen

Zahlt der Auftraggeber den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig, schuldet er vom Datum des Verzugs an Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % über dem geltenden Basiszinssatz. WashTec behält sich ausdrücklich das Recht vor, etwaige höhere Verzugszinsschäden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

6.4. Keine Stundung der Zahlungsverpflichtung

Eine Beanstandung von Lieferungen von WashTec durch den Auftraggeber führt nicht zu einer Aufschiebung der Zahlungspflicht für diese Leistungen und/oder Lieferungen.

6.5. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers

Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird WashTec nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers Bedenken bestehen, so ist WashTec berechtigt, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern oder die ausstehende Lieferung und/oder Leistung zurückzubehalten. WashTec kann ferner in diesem Fall weitere Lieferungen zurückbehalten bzw. aussetzen bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis und den hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen vom Auftraggeber bezahlt sind und/oder hierfür ausreichende Sicherheit gestellt wird.

6.6. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur soweit zugelassen, als diese Gegenforderungen von WashTec anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich Aufrechnungen von Forderungen seinerseits mit WashTec und Verbindlichkeiten an WashTec zu.

6.7. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

WashTec ist berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus dem Inkasso einer Forderung ergeben, vollständig oder anteilig dem Auftraggeber anzulasten.

6.8. Sicherheitsleistung

WashTec ist berechtigt, vor Beginn der Vertragserfüllung Sicherheit bezüglich der Zahlung zu verlangen.

7 – Lieferfrist, Lieferung und Verzug

7.1. Unverbindlichkeit

Angaben von Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von WashTec ist Voraussetzung.

7.2. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch WashTec. Sind vom Auftraggeber nach Ausfolgung der Auftragsbestätigungen noch Unterlagen oder Genehmigungen beizubringen oder hat der Auftraggeber eine Anzahlung zu leisten, beginnt die Lieferfrist erst mit Erhalt der Unterlagen bzw Genehmigungen bzw Anzahlung zu laufen. Durch nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7.3. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse

Ist eine Lieferfrist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von WashTec liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Sublieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WashTec nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Ausführungsverzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird WashTec dem Auftraggeber ehestmöglich mitteilen. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung aufgrund von höherer Gewalt und unvorhergesehener Hindernisse ist ausgeschlossen.

7.4. Lieferverzug seitens WashTec

Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 2 (zwei) Monate überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 (dreißig) Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Auftraggeber ausgeübt werden.

Bei Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist um mehr als 2 (zwei) Monate aus anderen als den unter 7.3. genannten Gründen kann der Auftraggeber Verzugsschaden bis zum Gesamtausmaß von maximal 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

7.5. Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist WashTec unbeschadet der Geltendmachung aller sonstigen Rechte dazu berechtigt,

a.) nach sofortiger Rechnungslegung die Erbringung der Leistung zu verweigern, bis vom Auftraggeber das geschuldete Entgelt in voller Höhe erbracht wird

b.) nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu fordern.

7.6. Teillieferungen und -leistungen

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

8 - Gefahrübergang

8.1. Gefahrübergang bei Lieferung

Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume von WashTec verlässt. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, Teilleistungen erfolgen oder WashTec noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung des Vertragsgegenstandes aus einem Grund, den WashTec nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Transportbereitschaft auf den Auftraggeber über. Sollte keine besondere Beförderungsart vereinbart sein, steht WashTec die freie Wahl der Beförderungsart nach eigenem Ermessen zu.

8.2. Gefahrenübergang bei Montage

Erfolgt ein Einbau des Vertragsgegenstandes, trägt WashTec die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung (§ 9). Wird der Vertragsgegenstand vor der Abnahme durch höhere oder unabwendbare Gewalt oder durch von WashTec nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat WashTec Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

Liefert WashTec an den Auftraggeber vorab Einzelteile für die Montage und werden diese mit dessen Einverständnis vor dem Einbau des Vertragsgegenstandes beim Auftraggeber oder dessen Betriebsstätte gelagert, so trägt der Auftraggeber die Gefahr für Beschädigung, Diebstahl und Untergang.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn der Einbau des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn WashTec die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in den Gewahrsam des Auftraggebers übergeben hat.

8.3. Versicherung

Grundsätzlich erfolgt die Sendung von Waren unversichert. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch WashTec gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

8.4 Rücksendungen

Rücksendungen, die nicht in Folge von Reklamationen stattfinden, können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WashTec durchgeführt werden und geschehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. WashTec steht es offen, nicht schriftlich genehmigte Rücksendungen des Auftraggebers nach freiem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.

9 - Abnahme und Prüfung

9.1. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet. Einbau- und Montageleistungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt. Eine erfolgreiche probeweise Benutzung gilt jedenfalls als Abnahme, ebenso eine Inbetriebnahme.

9.2. Abnahmeprüfung

Wenn eine Abnahmeprüfung schriftlich vereinbart wurde, wird der Auftraggeber nach Empfang des Vertragsgegenstandes oder Fertigstellung der Montage dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die nötigen Tests durchzuführen sowie die notwendigen Nachbesserungen und Änderungen auszuführen. Die Abnahmeprüfung wird in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt. Ist die Übernahmeprüfung mangelfrei ausgeführt, gelten der Vertragsgegenstand bzw. die Leistungen als abgenommen.

9.3. Geringfügige Mängel

Werden geringfügige Mängel festgestellt, welche die Inbetriebnahme nicht oder nur in geringem Maße beeinflussen, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. WashTec ist gehalten, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

10 - Einbau, Montage und Demontage

10.1. Pflichten des Auftraggebers

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Bestimmungen für den Einbau, die Montage und Demontage. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a.) alle branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

b.) die zur Montage, Inbetriebsetzung und Demontage erforderlichen Betriebs- und Bedarfsstoffe, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, sofern nicht anders vereinbart,

c.) ausreichend verfügbare Elektrizitätsanschlüsse,

d.) abschließbare und nicht für Dritte zugängliche Räume für die angelieferten aber noch nicht montierten Produkte sowie Werkzeuge usw.,

e.) alle bauseitigen Maßnahmen.

10.2. Kosten im Falle von unverschuldeten Verzögerungen

Verzögert sich der Einbau, die Montage oder Demontage ohne Verschulden von WashTec, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

10.3. Ausführung

Der Auftraggeber muss alle Maßnahmen, Vorkehrungen und Einrichtungen treffen, die für eine richtige und rechtzeitige Aufstellung und für die Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes notwendig sind.

11 – Eigentumsvorbehalt

11.1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsgegenstandes behält sich WashTec das Eigentum an sämtlichen gelieferten und montierten Gegenständen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von WashTec.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unsachgemäßer Behandlung der Vorbehaltsware, erlischt das Recht des Auftraggebers zum Besitz nach Mahnung durch WashTec. In diesem Fall ist WashTec zur jederzeitigen Rücknahme berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe oder gegebenenfalls zur Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet. Ebenso hat der Auftraggeber WashTec alle zur Wahrung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

Im Zuge der Rücknahme sind WashTec sowie von WashTec beauftragte Dritte und deren Mitarbeiter jedenfalls auch zum Betreten von Liegenschaften und Gebäuden des Auftraggebers berechtigt. Soweit sich die von WashTec zurückzunehmenden Sachen im Gewahrsam Dritter befinden, obliegt es dem Auftraggeber, dafür zu sorgen, dass WashTec und von WashTec beauftragte Dritte deren Liegenschaften und Gebäude zur Rücknahme ungehindert betreten können. Diesbezüglich und für alle Aufwendungen, die zur Rücknahme notwendig sind, wird der Auftraggeber WashTec auch schad- und klaglos halten.

11.2. Erwerb von Miteigentum

Werden im Rahmen von Reparatur- und Wartungsarbeiten eingebaute Zubehör-Ersatzteile und Maschinen wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes, so erwirbt WashTec Miteigentum am Auftragsgegenstand nach dem Verhältnis des Werts der eingebauten Gegenstände im Einbauzeitpunkt. In diesem Fall gilt der Auftragsgegenstand als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht WashTec zugehörenden Gegenständen durch den Vertragspartner. Die dadurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Vorbehaltswaren von WashTec mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner WashTec anteilsmäßig Miteigentum überträgt soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt ebenso als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.

11.3. Behandlung der Ware

Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Sollten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sein, so hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Etwaige Beschädigungen oder der Untergang des Vertragsgegenstandes sind WashTec unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11.4. Verpfändung und Sicherheitsübereignung

Der Auftraggeber darf ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Auftraggeber hat Pfändungen, Beschlagnahmungen, sonstige Verfügungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände sowie jeden anderen Zugriff durch Dritte WashTec unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

11.5. Weiterveräußerung

Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von WashTec aus dem Geschäftsverhältnis an WashTec abgetreten, gleichgültig, ob das Vorbehaltsrecht vereinbart worden ist oder nicht und ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Befugnis von WashTec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WashTec verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Auftraggeber hat WashTec die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretungen mitzuteilen. Werden die Vertragsgegenstände zusammen mit den Anlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Käufer in Höhe der zwischen WashTec und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung als abgetreten. Die Kosten der Einziehung und etwaiger Intervention trägt der Auftraggeber.

12 – Gewährleistung

12.1. Pflicht zur Untersuchung, Anzeige von Mängeln

Der Auftraggeber hat bei Lieferungen nach Erhalt der Ware diese nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und Mängel innerhalb von 3 (drei) Tagen ab Empfang schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die nachweisliche fristgerechte Absendung. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige von Mängeln innerhalb vorgenannter Frist, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

12.2. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw Montage des Vertragsgegenstandes. Jeder Annahmeverzug sowie jede Verzögerung der Montage um mehr als 3 (drei) Wochen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verkürzt die Gewährleistungsfrist entsprechend. Die Rechte von WashTec entsprechend § 7.5. bleiben hiervon unberührt.

12.3. Gewährleistungsausschluss

Für Reklamationen aufgrund von Schäden, welche durch den Transport oder Lagerung entstanden sind, leistet WashTec keine Gewähr. WashTec übernimmt weiters keine Gewähr für Schäden, aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Temperatur- oder Witterungseinflüssen, Pflege mit ungeeigneten Putzmitteln sowie natürliche Abnutzung, Schadenersatzansprüche Dritter wegen Nichtbefolgung der Anweisung in der Gebrauchsanweisung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte.

12.4. Beseitigung von Mängeln, Beweislast

WashTec leistet Gewähr nach freier Wahl zwischen der Verbesserung des Mangels oder dem Austausch. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung des Rechts der Wandlung und der Preisminderung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge.

12.5. Wirkung eines Gewährleistungsfalles

Durch den Eintritt eines Gewährleistungsfalles wird die Fälligkeit der vertragsgegenständlichen Forderungen weder aufgeschoben, noch bestehen ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung durch den Auftraggeber.

WashTec hat das Recht, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet und die zurückgehaltene Zahlung in keinem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

12.6. Gewährleistung bei Fremderzeugnissen

Handelt es sich bei den von WashTec verwendeten oder gelieferten Gegenständen um Fremderzeugnisse und stehen WashTec im Fall der Mangelhaftigkeit Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zu, so behält sich WashTec ausdrücklich das Recht vor, diese zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung an den Auftraggeber abzutreten. Eine Inanspruchnahme von WashTec ist nur zulässig, wenn es dem Auftraggeber nachweislich trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich war, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

12.7. Garantieausschluss

WashTec gibt für sämtliche erbrachte Leistungen und Lieferungen keine Garantie im Rechtssinne gegenüber Auftraggebern ab. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

 

13 – Haftung

13.1. Haftung nach PHG bzw bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Außerhalb der zwingenden Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung von WashTec auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für selbst verschuldete oder durch Mitarbeiter von WashTec verursachte Schäden. Insbesondere trägt WashTec keine Haftung für Schäden, welche beim laufenden Betrieb der Anlage entstehen und nicht dem PHG unterliegen, normale Abnützungserscheinungen, Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Änderungen oder Reparaturen durch Dritte usw.

13.2. Haftungsausschluss

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und der Ersatz von jedweden Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen, ausgenommen im Fall von WashTec zurechenbaren Personenschäden.

13.3. Unmöglichkeit

Wird WashTec die Lieferung oder Erbringung der Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:

  1. a) Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von WashTec zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz bis zu maximal 10 (zehn) % der vertraglich vereinbarten Auftragssumme zu verlangen.
  2. b) Eine Haftung für darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, ausgenommen im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WashTec.

14 – Schlussbestimmungen

14.1. Anzuwendendes Recht

Für alle Verträge, sowie für hieraus entstehende Streitigkeiten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

14.2. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von WashTec.

14.3. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die gänzlich oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.